- Praktikant
- 1. Begriff: Arbeitnehmer, der sich einer bestimmten Tätigkeit und Ausbildung in einem Betrieb unterzieht, die Teil oder Vorstufe einer anderweit zu absolvierenden Ausbildung (z.B. Hochschulstudium) ist.- Anders: ⇡ Volontär (mehr allgemeine praktische Orientierung im Betrieb).- 2. Die Anstellungsverträge der P. können verschieden ausgestaltet sein: Es kann ein Arbeitsverhältnis (⇡ Arbeitsvertrag) vereinbart sein. Ist dies nicht der Fall, weil Ausbildungszwecke im Vordergrund stehen, sind gemäß § 19 BBiG mit einigen Ausnahmen die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (⇡ Auszubildender) anzuwenden; nach § 10 BBiG ist dann eine angemessene Vergütung zu zahlen.- 3. Versicherungspflicht/-schutz: Übt ein P. die Tätigkeit gegen Entgelt und aufgrund der Vorschriften der Ausbildungs- oder Prüfungsordnung aus, so ist er gemäß § 5 I Nr. 1, 10 SGB V und § 20 I Satz 2 Nr. 10 SGB XI versicherungspflichtig. Wird das Praktikum während des Studiums als ordentlicher Studierender zurückgelegt, besteht Versicherungsfreiheit (§ 6 I Nr. 3 SGB V, § 5 I Nr. 3 SGB VI, § 27 IV SGB III). Grundsätzlich genießt ein P. Unfallversicherungsschutz.- Vgl. auch ⇡ Werkstudent.
Lexikon der Economics. 2013.